Zwei mittelständische Unternehmen mit Transportbetonaktivitäten im südwestdeutschen Raum hatten im Dezember 2009 den Erwerb von jeweils 25 % der Anteile an einem Transportbetonunternehmen angemeldet. Die Gesellschaft wurde bis dahin durch einen dritten Hersteller, ebenfalls mit Transportbetonaktivitäten im maßgebenden Raum, als Alleingesellschafterin betrieben.

Die 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts hat das Vorhaben nicht nur unter fusionskontrollrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit § 1 GWB geprüft. Dabei hat die Beschlussabteilung Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die bisherige Alleingesellschafterin und eines der sich beteiligenden Unternehmen erhebliche Anreize infolge ihrer Marktstellung gehabt hätten, ihre Ertragssituation durch ein abgestimmtes Verhalten zu verbessern. Hintergrund hierfür war die Einschätzung der Beschlussabteilung, dass nach Durchführung der Anteilsübertragung ein sogenanntes „kooperatives“ Gemeinschaftsunternehmen entstanden wäre, weil zwei der Muttergesellschaften auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, dem Markt für Transportbeton, tätig waren.

Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist von der Beschlussabteilung auch die Beteiligungsstruktur weiterer Gemeinschaftsunternehmen im Bereich Transportbeton im maßgebenden Raum aufgegriffen und auf den Prüfstand gestellt worden.

Im Zuge der Beratung ist die kartellrechtliche Zulässigkeit der betroffenen Gemeinschaftsunternehmen im Einzelnen geprüft worden. Seitens Dres. Hicker, Hammer, Müller-Feldhammer sind Vorschläge für eine kartellrechtlich zulässige Ausgestaltung der betroffenen Gemeinschaftsunternehmen unterbreitet worden. Auf dieser Grundlage ist es den beteiligten Gesellschaften, nach Rücknahme der Fusionskontrollanmeldung durch die bisherige Alleingesellschafterin, gelungen, ihre Transportbetonaktivitäten im maßgebenden Raum so zu gestalten, dass keine weiteren Beanstandungen seitens einer Kartellbehörde erfolgt sind.

Fallbericht des Bundeskartellamts vom 17.05.2010 [PDF] →